Newsnational Mittwoch, 13.05.2020 |  Drucken

Islamischer und medizinethischer Umgang mit muslimischen COVID 19-Verstorbenen/Bestattungen

Rituelle Maßnahmen nach dem Tod und Ausnahmeregelungen - von
Dr. M. Zouhair Safar Al-Halabi

Allah ta'ala (Gott) hat das Universum und den Menschen erschaffen. Er hat den Menschen vollkommen gestaltet und gewürdigt. „Wir haben den Menschen ja in schönster Gestaltung erschaffen.“ (Quran: Sure 95, Vers 4), „und wir haben den Kindern Adams Ehre erwiesen“. (Sure 17, Vers 70). Er hat ebenfalls dem Menschen das Leben als Leihgabe und ihm die Gesundheit als anvertrautes Gut gegeben. Gott hat den Tod für jedes Lebewesen vorgeschrieben. Er hat mit dem Sterben ein Bestandteil des Lebens und eine Brücke zwischen zwei Welten erschaffen; das Diesseits als Ackerfeld mit begrenzter Lebenszeit und das Jenseits mit dem ewigen Leben: „Jede Seele wird den Tod kosten. Und erst am Tag der Auferstehung wird euch euer Lohn im vollen Maß zukommen“ (Sure 3, Vers 185). Der Glaube an die Auferstehung nach dem Tod und an das Jüngste Gericht, mit der Beziehung zum Paradies und zur Hölle, gehört zum Kern des islamischen Glaubens und steht im direkten Zusammenhang mit dem Sinn des Lebens und des Glaubens an die Macht Gottes und Seiner Gerechtigkeit.

I. Tod im Islam
Auf der Basis der islamischen Quellen – des edlen Qurans und der Sunna des Propheten Muhammad (Allahs Segen und Frieden auf ihm) in Form von Überlieferungen und gelebter Praxis - haben die muslimischen Gelehrten die notwendigen rituellen Handlungen im Umgang mit dem Tod und im Umgang mit den muslimischen Toten in der Regula und in der Ausnahmezeit herausgearbeitet. Nach der Überlieferung des Propheten Muhammad (Allahs Segen und Frieden auf ihm), hat jeder Muslim gegenüber dem muslimischen Bruder/der muslimischen Schwester sechs Rechtsansprüche u.a.: „(…) wenn er/sie krank ist, muss er/sie, ihn/sie besuchen und Fürbitte (Ruqya) aussprechen. Und wenn er/sie stirbt muss man sich um ihn/sie kümmern und ihn/sie zum Friedhof und Begräbnis begleiten.“ (Al Buchary 1240 und Muslim 2162) Es gilt als selbstverständliche Pflicht und als gutes Werk, einen Sterbenden in den letzten Tagen und Stunden nicht alleine zu lassen. Dabei erinnern ihn Verwandte und Freunde an die Gnade und Barmherzigkeit Gottes, die Gott ihn erleben ließ und dass er nun zu Ihm zurückkehren wird. Der Sterbende soll - wenn möglich kurz vor dem Tod - auf die rechte Körperseite gelegt und mit dem Gesicht in Richtung Mekka (Süd-Ost in Deutschland) gewandt werden. Weiterhin wird dem Sterbenden das Glaubensbekenntnis („Es gibt keine Gottheit außer Gott“) leise vorgesprochen, auf dass er/sie es nachspricht oder mitdenkt und es die letzten Worte vor seinem/ihrem Tod seien, denn der Prophet Muhammad (Allahs Segen und Frieden auf ihm) sagte: „Wer als letzte Worte sagt: Es gibt keine Gottheit außer Gott, tritt ins Paradies ein.“. Ferner sollen die Anwesenden selbst oder durch das Abspielen einer entsprechenden Aufnahme die leise Rezitation der Sure Ya-Sin, 36 des Qurans vornehmen, die an mehreren Stellen den Sterbenden auf den Tod vorbereitet und ihm frohe Botschaft und Hoffnung auf den Eintritt ins Paradies spendet.

Nach Eintritt des Todes werden dem Toten unter Bittgebeten die Augen geschlossen, der Kopf mit einer Binde umwickelt, die Gliedmaßen vorsichtig gestreckt, die Arme an die Seite gelegt und auf den Bauch ein geeigneter Gegenstand gelegt, damit er sich nicht aufbläht. Der Tote wird sodann entkleidet und mit einem Tuch zugedeckt.

II. Rituelle Maßnahmen nach dem Tod
Nach dem Tod eines Muslims oder einer Muslima sind einige rituelle Maßnahmen durchzuführen, die nachfolgend kurz umrissen werden sollen, bevor zu den Ausnahmeregelungen im Fall eines Todes auf Grund einer COVD-19 Erkrankung eingegangen werden soll.

1. Totenwaschung Nach der islamischen Lehre muss die rituelle Vollwaschung des Toten so bald wie möglich vorgenommen werden. Sie ist eine religiöse Handlung, die nur durch Muslime ausgeführt werden darf. Die Totenwaschung soll möglichst von den nächsten Angehörigen, etwa dem Ehepartner, den Kindern, Geschwistern oder Freunden durchgeführt werden, möglichst unter Beobachtung durch einen Angehörigen des gleichen Geschlechts. Die rituelle Waschung ist eine Handwaschung mit Reibung und Reinigung der Körperteile sowie die Öffnungen von Mund, Nase und Darmausgang. Sie wird mit reinem fließendem Wasser, aber auch mit parfümiertem Wasser oder mit Seife durchgeführt. Bei schweren Verletzungen mit Zerreißung des Körpers oder schweren Verbrennungen darf auf die Waschung verzichtet werden.

2. Einkleiden des Toten ins Leichentuch Nach der rituellen Waschung wird der Leichnam sorgfältig in ein bis drei (bzw. fünf) weiße Leinen- oder Baumwolltücher eingewickelt. Die Leichentücher sollten mit Weihrauch oder Kampfer parfümiert werden. Sie werden in der Reihenfolge aufeinander ausgebreitet und anschließend um den Körper festgebunden. Die Festbindung der Tücher wird wieder gelöst, sobald der Leichnam im Grab liegt.

3. Totengebet Das Totengebet findet meistens im Gebetsplatz (alternativ Friedhof oder Moschee) statt. Das Gebet kann gemeinsam oder von einzelnen Muslimen verrichtet werden. Das Totengebet selbst ist verhältnismäßig kurz und wird stehend- ohne Niederwerfung verrichtet.

4. Trauerzug, Beisetzung und Beerdigung Nach der prophetischen Empfehlung soll die Beerdigung baldmöglichst nach dem Tod durchgeführt werden, sicherlich unter Berücksichtigung der rechtsmedizinischen und gesetzlichen Regeln des jeweiligen Landes. Nicht nur die Verwandten und Freunde nehmen üblicherweise am Trauerzug teil, sondern auch viele Bekannte und Nachbarn (auch Nichtmuslime) begleiten den Verstorbenen in aller Regel und können dabei sein. Es ist eine kollektive Pflicht und Ehrerbietung der muslimischen Beteiligten, den Trauerzug nach dem Totengebet bis zum Grab des Toten und seine Familie zu begleiten. Nach der Beerdigung werden die Teilnehmer am Grab verweilen, um für den Verstorbenen die Vergebung Gottes zu erbitten, sich selber über den Tod Gedanken zu machen und der Familie und Freunde ihr Beileid auszusprechen.

5. Das Grab Muslimische Gräber sollen schlicht gestaltet werden, ohne besondere Steineinfassung oder Bedeckung. Als Merkmal und Grabschmuck kann ein schlichter Stein (Stele) und grüne Pflanzen dienen. Das Grab soll in Richtung Mekka ausgerichtet werden, wohin der Leichnam möglichst ohne Sarg gelegt wird. Sodann wird das Grab mit Erde und ringsum auch mit Steinen überdeckt.

6. Trauer mit der Familie Die Trauerarbeit beginnt damit, den Sterbenden zu betreuen, ihn zu besuchen, nach ihm zu fragen, für seine Ruhe und Frieden Bittgebet zu sprechen und sogar für ihn zu spenden. Diese Form der Trauerarbeit ist in der heutigen Zeit auch als Hospizbegleitung bekannt. Totenklage und lautes Wehweinen werden als unislamische Sitten abgelehnt. Stille Trauer und Weinen über den Toten sind hingegen erlaubt. Gemäß der prophetischen Tradition ist es üblich und empfohlen, den Angehörigen und Freunden des Verstorbenen innerhalb der nächsten drei Tage und Nächte nach dem Tod, Beileid mit folgender Beileidsbekundung auszusprechen: „Gott erhöhe eure Belohnung, schenke euch und uns Seine Gnade und Erbarme sich eurer Toten“. Weitergehende Worte des Beileides und Trostes sind natürlich zulässig. In diesen Tagen sollte die trauernde Familie nicht allein gelassen werden. Sie wird oft von Verwandten, Freunden und Nachbarn betreut und verpflegt.

III. Ausnahmeregelungen von den rituellen Maßnahmen nach dem Tod
Der sechste islamische Glaubensartikel beinhaltet folgendes: „Der Glaube an die göttliche Vorherbestimmung aller Dinge und Ereignisse“. Danach wird der Gläubige mit den harten und schweren Schicksalen und Ereignissen (Tod, schwere Erkrankung, Katastrophen oder Pandemie etc.) geprüft, um mit diesen bewusster und standhafter umgehen zu können. Er versteht diese schweren Ereignisse als ein Teil der Vorherbestimmung Gottes. Nach muslimischem Verständnis können solche Ereignisse zum einen eine von Gott auferlegte Prüfung sein, die die Bewältigung durch Geduld und Standhaftigkeit im Glauben verlangt. Zum anderen sollen diese Ereignisse als Mahnung verstanden werden, die eine verstärkte Hinwendung zu Gott durch Umkehr und Buße verlangt: „Und Wir werden euch ganz gewiss mit ein wenig Furcht und Hunger und Mangel an Besitz, Seelen und Früchten prüfen. Doch verkünde frohe Botschaft den Standhaften, die, wenn sie ein Unglück trifft, sagen: ‚Wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück‘. Sie sind es, denen Segnungen von ihrem Herrn und Erbarmen zuteilwerden, und sie sind die Rechtgeleiteten“. (Sure 2, Verse 155-157)

Die derzeitige COVID-19-Pandemie gehört gewiss zu diesen schweren Ereignissen, die von Gott vorherbestimmt und das Schicksal der Menschen und des Universums ändern können. Der Prophet Muhammad (Allahs Segen und Frieden auf ihm) hat in mehreren Überlieferungen die Gläubigen darauf aufmerksam gemacht und gesagt: „Der Tod durch Pest (d.h. Pandemie) ist ein Martyrium für jeden Muslim!“ (Al Buchary 2830 und Muslim 3540). In einer zweiten Überlieferung sagte der Prophet (Allahs Segen und Frieden auf ihm): „Wenn die Pest in einem Land ausbricht, dann betreten sie das Land nicht; und wenn sie darin sind, dann verlassen sie das Land nicht, um davon zu entfliehen“. (Al Buchary 3474 und Muslim 2218). Und „Auf keinen Fall darf einer mit ansteckender Krankheit einen Gesunden kontaktieren“. (Al Buchary 5771 und Muslim 2221). Diese prophetischen Handlungsanweisungen bei Epidemien und Pandemien sind letztlich die derzeit auferlegten Bestimmungen der Quarantäne, des Kontaktverbots und Reisebeschränkungen, unter denen wir derzeit alle leben müssen.

Die oben aufgezählten rituellen Handlungen gelten unter normalen Umständen und sind so vorgeschrieben. Sie sind grundsätzlich kollektive religiöse Handlungen, welche (nur) von Muslimen verpflichtend ausgeführt werden müssen. In Ausnahmezeiten jedoch, wie z.B. mit Naturkatastrophen, Kriege und Pandemie haben die muslimischen Gelehrte und Medizinethiker Sonderregeln unter Abwägung der Rechte des Toten und seiner/ihrer Familien einerseits und der möglichen verfügbaren Kapazitäten und Schutz der Gesunden und der Nation vor möglichen Folgen andererseits aus den allgemeinen Quellen des Islams und der Rechtsnormenlehre (Usul al fiqh) abgeleitet. Hierbei sind vor allem folgende aus dem Quran und der Sunna abgeleiteten Prinzipien relevant: „Not geht vor dem Verbot“, „Das öffentliche Interesse hat grundsätzlich Vorrang gegenüber dem des Einzelnen“ und „Die Abwendung des Schadens hat Vorrang vor der Suche nach dem Nutzen“. Dies bedeutet im Falle einer nachweislich hochinfektiösen und ursächlich tödlichen Erkrankung des Verstorbenen konkret, dass zum einen der Schutz der Gesunden vor den Rechten des Toten vorgehen muss und dass die Rechte der Familie hinter den öffentlichen Gesundheitsschutz treten müssen. Die Beurteilung, ob die islamrechtlichen Sonderregeln zur Anwendung kommen, beurteilt sich dabei auf Basis der Vorgaben der Fachmediziner (Infektiologie und Virologie) der entsprechenden Institute (s. IV).

Bei Toten mit nachweislich hoch infektiös ansteckenden Erkrankungen, wie z.B. Pest, Ebola oder anderen tödlich verlaufenden Infektionskrankheiten darf auf die rituelle Handwaschung verzichtet werden wie auch die andere islamischen Riten, wie oben unter II. angeführt, modifiziert werden können, da der Schutz der gesunden Menschen und der Gesellschaft dem Recht des Toten und seiner Angehörigen an einer würdevollen Bestattung und Beisetzung gemäß den islamischen Vorgaben überwiegt. Die Modifikation der unter II. angeführten rituellen Maßnahmen ist nur soweit vorzunehmen, wie dies unbedingt notwendig und/oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Danach gilt im Einzelnen folgendes:

- Die Waschung kann dann - wenn möglich - durch eine rituelle symbolische Reinigung des eingewickelten Körpers mit sauberem Erdenstaub ersetzt werden (sog. "Tayammum"). Eine andere Möglichkeit ist es, den Körper aus der Ferne mit fließendem Wasser zu besprühen. Dies muss dann von professionellen Fachkräften (auch Nichtmuslime) und nicht mehr von der Familie oder Freunden durchgeführt werden.

- Das Einwickeln in Leinentücher darf durch eine verschließbare, geschützte Plastiktüte ersetzt werden.

- Die Versammlung für das Totengebet, den Trauerzug und das Begräbnis sowie dem Beileid und die Begleitung der Familie der Toten dürfen auch nur eingeschränkt (z.B. unter Einhaltung der Abstandsregeln von mind. 1,5 Metern) stattfinden oder ganz unterlassen werden.

- Ist eine Beisetzung im Leichentuch nicht möglich, dann ist ausnahmsweise auch eine Beisetzung im Sarg zulässig.

- Aus islamischer Sicht muss der Leichnam aber auf alle Fälle beerdigt werden. Es darf unter keinen Umständen eine Feuerbestattung stattfinden.

Diese Ausnahmeregelungen haben die muslimischen Gelehrten auf Grundlage von islamischen Maximen und Prinzipien aus dem Quran und der Sunna bereits in der Vergangenheit als „in Ausnahmesituationen zulässig“ abgeleitet. Diese Regelungen gelten bis heute fort und wurden von islamischen Gutachterräten u.a. vom Fatwa Komitee der Organisation für Islamische Kooperation (ICO) vom 19.01.2015 erneut bestätigt und veröffentlicht.

IV. Islamrechtlicher Umgang mit COVID-19-Verstorbenen auf Basis der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat im Zusammenhang mit COVID-19 „Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen“ veröffentlicht. Grundsätzlich sollen bei COVID-19-Verstorbenen so verfahren werden, wie dies beim Umgang mit infektiösen Verstorbenen in den Seuchen- und Infektionsalarmplänen, den Bestattungsgesetzen der Bundesländer und der Information 214-021 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung „Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen“ erläutert bzw. geregelt ist. Es existieren keine belastbaren Daten zur Kontagiösität von COVID-19-Verstorbenen. Aus diesem Grund muss ein mit SARS-CoV-2 infizierter Verstorbener als kontagiös angesehen werden. Der Tod an COVID-19 ist zudem nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu melden. Gleichzeitig heißt es in der oben angeführten Empfehlung des RKI unter Nr. 4 (Infektionsschutzrechtliche Herausforderungen aufgrund von Bestattungsriten und -kulturen): „Rituelle Waschungen sind möglichst zu vermeiden und wenn, dann nur unter erhöhter Persönlicher Schutzausrüstung (s. Punkt 3) vorzunehmen (...). Nachdem der Verstorbene versorgt worden ist und nicht mehr berührt werden muss, sind keine weiteren Schutzmaßnahmen notwendig (…). Obwohl der Infektionsschutz vorranging ist, sind die Anforderungen und Wünsche der Religionen und Weltanschauungen jedoch zu respektieren und es sollte alles organisatorisch Erforderliche getan werden, um diesen - soweit risikolos möglich - zu begegnen.“

Diese Empfehlungen des RKI in Verbindung mit den etwaigen besonderen COVID-19Regelungen in dem jeweiligen Bundesland und den Bestattungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes und den Satzungen der Kommunen sind zu beachten. Sollte eine Umsetzung der rituellen Maßnahmen nach II. nicht vollumfänglich möglich sein oder überwiegt das Risiko der Infektion, so ist von den unter III. aufgeführten islamrechtlichen Sonderregelungen Gebrauch zu machen.

Rückfragen an unsere Gelehrten bitten wir an sekretariat@zentralrat.de unter Angabe des Stichworts „Bestattung“ zu senden.

Dr. M. Zouhair Safar Al-Halabi ZMD Beauftragter für Med. Ethik, Tierschutz und Umwelt Köln 13. Mai 2020 / 20. Ramadan 1441



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